Wichtige Informationen zu unserer Arbeit während der Corona-Pandemie
Wir haben für Bewerber, Mitarbeiter und Kunden alle relevanten Informationen zu unserer Arbeit in der aktuellen Situation zusammengestellt.
Zur Info-SeiteKleine Unternehmen und Selbstständige trifft die Corona-Krise besonders hart. Die Bundesregierung hat verschiedene Soforthilfen verabschiedet, um die Betriebe in dieser Zeit zu unterstützen. Wir haben die wichtigsten Informationen für Sie zusammengefasst.
Die Bundesregierung stellt kleinen Unternehmen und Solo-Selbstständigen infolge der Corona-Krise Soforthilfen in Höhe von bis zu 15.000 Euro zur Verfügung. Damit sollen insbesondere die wirtschaftlichen Existenzen der Antragsteller gesichert und Liquiditätsengpässe wegen laufender Betriebskosten überbrückt werden. Die Einmalzahlungen müssen nicht zurückgezahlt werden.
Voraussetzungen, um diese Soforthilfen zu bekommen:
Höhe der Soforthilfen:
Falls der Vermieter die Miete um mindestens 20 % reduziert, kann der ggf. nicht ausgeschöpfte Zuschuss auch für zwei weitere Monate eingesetzt werden.
Beantragung von Soforthilfen für Solo-Selbstständige:
Die Anträge von den Solo-Selbständigen müssen über die jeweiligen Bundesländer gestellt werden. Die vollständigen Informationen entnehmen Sie bitte den jeweiligen Links zu Ihrem Bundesland.
Antragstellung bei und Vorprüfung durch IHK und HWK, Bewilligung durch Landesbank
fBAB Bremer Aufbau Bank, BIS Bremerhavener Gesellschaft für Investitionsförderung und Stadtentwicklung mbH
Landesförderinstitut Mecklenburg- Vorpommern (LFI-MV)
Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln, Münster
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr des Saarlandes
Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH)
Thüringer Aufbaubank / Antragsannahme sowie Vorprüfungen erfolgen auch über die IHKn und HWKn
Weitere Sonderzahlungen der Bundesländer:
Zusätzlich bieten viele Bundesländer auch finanzielle Hilfen an z. B.:
Auch viele weitere Bundesländer haben Sonderzahlungen angekündigt, die auf den Entwurf der Bundesregierung abgestimmt werden sollen. Weitere Infos stehen auf den Internetauftritten der Landeshauptstädte zur Verfügung.
Arbeitslosenversicherung:
Da Kleinunternehmer und Solo-Selbstständige in der Regel nicht über eine gesetzliche Arbeitslosenversicherung verfügen, wurde der Zugang zu Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II), insbesondere zu ALG II, vereinfacht. Hier gilt unter anderem für sechs Monate eine vereinfachte Vermögensprüfung. Aufwendungen für Unterkunft und Heizung werden für die Dauer von sechs Monaten ab Antragstellung in tatsächlicher Höhe anerkannt. Damit ist der Verbleib in der Wohnung erst einmal gesichert.
Die Leistungen werden schnell und unbürokratisch zunächst für sechs Monate gewährt. Die Selbständigkeit muss wie bisher beim Bezug von Leistungen nicht aufgegeben werden. Um den Kinderzuschlag zu gewähren, werden nicht mehr Einkommensnachweise der letzten sechs Monate vor Antragstellung herangezogen, sondern der Nachweis des aktuellen Einkommens im letzten Monat vor Antragstellung. Damit erhalten auch diejenigen den Kinderzuschlag, die einen plötzlichen Einkommensverlust erlitten haben.