Corona-Soforthilfen für Kleinunternehmen und Selbstständige

Veröffentlicht 14 April 2020

Kleine Unternehmen und Selbstständige trifft die Corona-Krise besonders hart. Die Bundesregierung hat verschiedene Soforthilfen verabschiedet, um die Betriebe in dieser Zeit zu unterstützen. Wir haben die wichtigsten Informationen für Sie zusammengefasst.

Die Bundesregierung stellt kleinen Unternehmen und Solo-Selbstständigen infolge der Corona-Krise Soforthilfen in Höhe von bis zu 15.000 Euro zur Verfügung. Damit sollen insbesondere die wirtschaftlichen Existenzen der Antragsteller gesichert und Liquiditätsengpässe wegen laufender Betriebskosten überbrückt werden. Die Einmalzahlungen müssen nicht zurückgezahlt werden. 

Voraussetzungen, um diese Soforthilfen zu bekommen:

  • Die finanziellen Hilfen können von Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten in Anspruch genommen werden.
  • Der Schadenseintritt muss infolge von Corona nach dem 11. März erlitten worden sein.
  • Der Antragsstellung ist eine eidesstattliche Erklärung beizulegen, dass das eigene Unternehmen wegen der Corona-Krise existenzgefährdet oder in Liquiditätsengpässen ist.

Höhe der Soforthilfen:

  • Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) können eine Einmalzahlung in Höhe von 9.000 Euro für drei Monate erhalten.
  • Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) können eine Einmalzahlung in Höhe von 15.000 Euro für drei Monate erhalten.

Falls der Vermieter die Miete um mindestens 20 % reduziert, kann der ggf. nicht ausgeschöpfte Zuschuss auch für zwei weitere Monate eingesetzt werden.

Beantragung von Soforthilfen für Solo-Selbstständige:

Die Anträge von den Solo-Selbständigen müssen über die jeweiligen Bundesländer gestellt werden. Die vollständigen Informationen entnehmen Sie bitte den jeweiligen Links zu Ihrem Bundesland.

 

 

Bundesland

Zuständige Behörde oder Stellen für Antragstellung und Bewilligung

Link



Baden-Württemberg 

Antragstellung bei und Vorprüfung durch IHK und HWK, Bewilligung durch Landesbank



Bayern

Regierungen und Landeshauptstadt München



Berlin

Investitionsbank Berlin (IBB)



Brandenburg

Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB)



Bremen

fBAB Bremer Aufbau Bank, BIS Bremerhavener Gesellschaft für Investitionsförderung und Stadtentwicklung mbH




Hamburg

Hamburgische Investitions- und Förderbank (IFB Hamburg)



Hessen

Regierungspräsidium Kassel



Mecklenburg-
Vorpommern

Landesförderinstitut Mecklenburg- Vorpommern (LFI-MV)



Niedersachsen

Investitions- und Förderbank Niedersachsen - NBank


Nordrhein-Westfalen

Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln, Münster



Rheinland-Pfalz

Investitions- und Strukturbank RP (ISB)



Saarland

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr des Saarlandes



Sachsen

Sächsische Aufbaubank - Förderbank (SAB)



Sachsen-Anhalt

Investitionsbank Sachsen-Anhalt



Schleswig-Holstein

Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH)



Thüringen

Thüringer Aufbaubank / Antragsannahme sowie Vorprüfungen erfolgen auch über die IHKn und HWKn

 


 

 


Weitere Sonderzahlungen der Bundesländer:

Zusätzlich bieten viele Bundesländer auch finanzielle Hilfen an z. B.:

  • Bayern (bis zu 5.000 € für Solo-Selbstständige)
  • Berlin (bis zu 5.000 € alle sechs Monate)
  • Hamburg (2.500 € für Solo-Selbstständige)
  • Bremen (im "stark vereinfachten Verfahren" soll es zunächst bis zu 5.000 € geben sowie 20.000 € nach intensiverer Prüfung)

Auch viele weitere Bundesländer haben Sonderzahlungen angekündigt, die auf den Entwurf der Bundesregierung abgestimmt werden sollen. Weitere Infos stehen auf den Internetauftritten der Landeshauptstädte zur Verfügung.

Arbeitslosenversicherung:

Da Kleinunternehmer und Solo-Selbstständige in der Regel nicht über eine gesetzliche Arbeitslosenversicherung verfügen, wurde der Zugang zu Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II), insbesondere zu ALG II, vereinfacht. Hier gilt unter anderem für sechs Monate eine vereinfachte Vermögensprüfung. Aufwendungen für Unterkunft und Heizung werden für die Dauer von sechs Monaten ab Antragstellung in tatsächlicher Höhe anerkannt. Damit ist der Verbleib in der Wohnung erst einmal gesichert.

Die Leistungen werden schnell und unbürokratisch zunächst für sechs Monate gewährt. Die Selbständigkeit muss wie bisher beim Bezug von Leistungen nicht aufgegeben werden. Um den Kinderzuschlag zu gewähren, werden nicht mehr Einkommensnachweise der letzten sechs Monate vor Antragstellung herangezogen, sondern der Nachweis des aktuellen Einkommens im letzten Monat vor Antragstellung. Damit erhalten auch diejenigen den Kinderzuschlag, die einen plötzlichen Einkommensverlust erlitten haben.

Wichtige Informationen zu unserer Arbeit während der Corona-Pandemie

Wir haben für Bewerber, Mitarbeiter und Kunden alle relevanten Informationen zu unserer Arbeit in der aktuellen Situation zusammengestellt.

Zur Info-Seite

Corona-Pandemie und #stayathome: Tools für Teams 

Arbeiten Sie derzeit im Home Office? Wir stellen Ihnen 11 Tools vor, die die Zusammenarbeit im Team erleichtern.

Zum Artikel
Mit unserem internationalen Netzwerk bieten wir die notwendige räumliche Nähe an vielen Standorten weltweit und beste Performance über Ländergrenzen hinweg. Modis Standorte in Ihrer Nähe